Frage:
räumungsklage droht?
2006-06-27 22:51:02 UTC
und zwar wurde mir vom vermieter ein brief an die tür geklebt das ich ende mai die wohnung hätte verlassen sollen die schlüssel abgeben und den rückständigen betrag bezahlen sollte.Was ich alles nicht geatn habe da ich keine neue wohnung habe. was kommt den jetzt auf mich zu?ein freund meinte die können jetzt persönlich mit einem gerichtsvollzieher erscheinen der die räumungsklage dabei hat und ich muß die wohnung dann sofort verlassen.oder ist es so das ich diesen brief per einschreiben zugestellt bekomme und dann eine frist habe.
hoffe ich finde hier jemand der mir da etwas weiterhelfen kann...also auch bitte keine beleidigungen deshalb das es mist ist weiß ich selber...
Einer antworten:
misteryde
2006-06-27 23:16:34 UTC
Räumungsklage



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Mit der Räumungsklage versucht der Vermieter von Wohnraum oder Gewerberaum gegen den Mieter die Räumung der Mietsache gerichtlich durchzusetzen. Er erstreitet mit dieser Klage ein so genanntes Räumungsurteil.







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Vertretung durch Anwalt / Rechtsanwalt

Wenn Sie als Vermieter gegen Ihren Mieter eine Räumungsklage erheben wollen, sollten Sie von Anfang an einen Anwalt mit der Fertigung und der Einreichung der Räumungsklage beim zuständigen Gericht beauftragen.



Um nicht durch fehlerhafte Kündigungen wertvolle Zeit zu verlieren, sollten Sie sich bereits vor einer beabsichtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Anwalt beraten lassen.





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Dies gilt ebenso, wenn Sie als Mieter eine Räumungsklage Ihres Vermieters durch das von diesem angerufene Gericht zugestellt erhalten. Schalten Sie möglichst schnell einen Rechtsanwalt ein! Beachten Sie unbedingt die Ihnen vom Gericht mitgeteilte kurze Frist, in der eine Stellungnahme zu der Ihnen übermittelten Klage beim Gericht eingereicht werden muß! Sie haben nur wenig Zeit.





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Gibt ein Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses die gemieteten Räume nicht heraus, kann der Vermieter eine Herausgabe der Räume nur mittels Räumungsklage erreichen. Das Mietrecht lässt nicht zu, dass sich der Vermieter durch eigenmächtige Handlungen in den Besitz der Wohnung bringt.



Räumungsklage

Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird der Vermieter den Mieter zunächst auffordern, die Wohnung zu räumen und die Schlüssel der Wohnung zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, muss der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht am Wohnort erheben. Erst mit Vorlage eines Räumungsurteils des Gerichts aufgrund der erhobenen Räumungsklage kann der Vermieter eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher erzwingen.



Wird die Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges erhoben, kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er den gesamten rückständigen Mietzins bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage an den Vermieter zur Zahlung bringt. Die ausgesprochene Kündigung des Vermieters wird damit unwirksam. Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits einmal durch Zahlung des rückständigen Mietzinses an den Vermieter nach Kündigung und Erhebung einer Räumungsklage abgewendet wurde.



Ist die Kündigung des Vermieters wirksam, kann der Mieter lediglich durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter, nach welcher dieser auf seinen Räumungsanspruch verzichtet, die Räumung abwenden. Die Vollstreckung eines im Rahmen der Räumungsklage ergangenen Räumungsurteils kann allerdings durch Beantragung einer angemessenen Räumungsfrist aufgeschoben werden.



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Räumungsklage und Räumungsfrist



Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob eine vom Vermieter erklärte Kündigung gerechtfertigt ist und zieht der Mieter nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage erheben. In dieser Räumungsklage werden nur die Kündigungsgründe berücksichtigt, die im ursprünglichen Kündigungsschreiben aufgeführt sind. Zwischenzeitlich weiter entstandene Gründe bleiben außer Betracht.



Hat es der Vermieter versäumt, den Mieter zusammen mit der Kündigung oder wenigstens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass er ein Recht zum Widerspruch gegen die Kündigung hat, kann der Mieter der Kündigung gem. § 556 a) BGB auch noch im ersten gerichtlichen Termin widersprechen.



Wird der Mieter zur Räumung verurteilt bzw. hat er sich vergleichsweise zu einer Räumung verpflichtet, kann ihm das Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Diese Frist kann auf Antrag sogar später noch einmal verlängert werden, darf jedoch insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Während dieser Zeit muss der Mieter natürlich die bislang vereinbarte Miete weiterzahlen. Das Gericht kann auch entscheiden, dass stattdessen die ortsübliche Vergleichsmiete zu zahlen ist, wenn diese höher ist.



Zieht der Mieter innerhalb der Räumungsfrist nicht aus, stehen dem Vermieter Schadenersatzansprüche zu, wenn er evtl. deswegen die Wohnung nicht nahtlos weitervermieten kann.

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Räumungsklage



Gegen die Klage kannst Du praktisch nichts tun, da diese vom Vermieter erhoben wird und dieser wird wohl triftige Gründe haben. Wenn der Grund Mietrückstände sind, sollten diese so schnell wie möglich getilgt werden. Ausserdem muss der Vermieter bereit sein, dass Mietverhältnis trotz Zahlung mit Euch fortzusetzen.

Die Aussage, dass ihr keinen Anspruch auf Sozialhilfe habt lässt vermuten, dass genug Einkommen da war um die Miete zu zahlen und/oder das ihr jetzt die Möglichkeit habt Euch mit eigenem Einkommen selbst zu helfen. Ein Ablehnungsgrund kann allerdings auch eine unangemessen große oder teure Wohnung sein. Sollte der Kündigungsgrund nicht finanzieller Art sein, kann natürlich kein SozialAmt helfen. Es sieht so aus, als wenn ihr Euch schnellstens eine neue Wohnung suchen solltet, damit ihr nicht in eine städtischeUnterkunft geräumt werdet.



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Ich hoffe ich konnte weiterhelfen..

TOI TOI TOI


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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